Pflegeberatung

Leistung

Pflegeberatung

Beratungsbesuche

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird meist von einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin eines ambulanten Pflegedienstes oder eines durch die Pflegekasse beauftragten Unternehmens durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend. In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation ganz allgemein eingeschätzt: Die Pflegefachkraft soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält die Pflegefachkraft die Situation für nicht gesichert, muss sie dies begründen. Sie kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören Betreuungsleistungen §45, Verhinderungspflege § 39, der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftige/r Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Höchste Ansprüche an unsere Mitarbeitenden


Wir setzen auf unsere qualifizierten Mitarbeiter/innen, die sich stetig weiterbilden, um Ihnen die bestmögliche Pflege und Betreuung zu bieten.

Zuhause ist es doch am schönsten

Wir legen besonderen Wert auf kompetente Mitarbeiter/innen und eine angenehme Atmosphäre, damit sie sich in den eigenen vier Wänden immer noch genau so wohl fühlen wie davor.

Pflegeleistungen ohne Umzug

Das Ziel unseres empathischen Teams ist es, die rundum Versorgung zu Hause so lange wie möglich zu gewährleisten.


Beratungsbesuche

Pflicht zum Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Wir sind für Sie da!

Kontaktieren Sie uns jederzeit

Pia Berlin- Pankow

030 - 485200-0

Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und von der Pflegefachkraft an die Pflegekasse übermittelt. Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit der Pflegefachkraft in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden. In der Regel schickt die Person, die den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet diese ihre Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftige/r bzw. dessen pflegende/r Angehörige/r den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen.

Fristen für den Beratungseinsatz
nach Paragraf 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad
Beratungseinsatz nach Paragraf 37.3

Pflegegrad 1

Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich

Pflegegrad 2

1 x pro Halbjahr

Pflegegrad 3

1 x pro Halbjahr

Pflegegrad 4

1 x pro Vierteljahr

Pflegegrad 5

1 x pro Vierteljahr

Zugelassene Berater für Beratungseinsatz

Pflegegeldempfänger haben die Möglichkeit, sich den Berater für den Beratungsbesuch selbst auszusuchen. Der Berater muss eine entsprechende Qualifizierung vorweisen können. Folgende Personen dürfen die Pflegeberatung nach Paragraf 37.3 durchführen: